Inside Treuhand
Faire Verhältnisse bei der Quellensteuer ab 1. Januar 2021
Mangels Referendums und Abstimmung ging das Thema fast unter: Das schweizerische Quellensteuersystem erlebt per 1. Januar 2021 eine Erfrischungskur. Das Ziel war es, das System mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU abzustimmen. In- und ausländische Arbeitnehmer sollen gleichbehandelt werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Tarife
Die Tarife D und O für Neben- und Ersatzeinkünfte gibt es nicht mehr. Damit der richtige Tarif bestimmt werden kann, müssen vom Arbeitnehmer umfangreiche Informationen eingefordert werden.
2. Teilzeitangestellte
In Zukunft werden die ordentlichen Tarife auch für Teilzeitangestellte angewandt. Zusätzlich muss das satzbestimmende Monatseinkommen bestimmt werden (Besteuerung zum Satz vom totalen Bruttoeinkommen pro Monat). Als Arbeitgeber ist man also auf die Informationen seiner Teilzeitangestellten angewiesen.
Es gibt für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens und schlussendlich für die korrekte Quellensteuertarifanwendung grundsätzlich vier Möglichkeiten, je nachdem welche Informationen dem Arbeitgeber vorliegen:
- Satzbestimmender Lohn = steuerpflichtiger Lohn (wenn nur eine Stelle vorhanden)
- Satzbestimmender Lohn wird durch Umrechnung der aktuellen Anstellung auf ein 100-Prozent-Pensum bestimmt
- Einrechnen des maximalen satzbestimmenden Einkommens des Ehegatten beim Tarifcode C (insbesondere wenn Pensum nicht bestimmbar ist)
- Satzbestimmender Lohn wird durch Addition sämtlicher (bekannten) Bruttolöhne bestimmt
3. Abrechnungskanton
Die Quellensteuerabrechnung aller Arbeitnehmenden im Sitzkanton des Unternehmens ist nicht mehr erlaubt und muss zwingend mit den zuständigen Kantonen werden – nämlich am Wohnsitz des Arbeitnehmenden. Auch müssen die verschiedenen Systeme im Ausgleichsystem (Monats- oder Jahresausgleich) berücksichtigt werden.
4. Zusätzliches
Allgemein müssen Mitarbeiter sensibilisiert werden, dass steuerrelevante Informationen mitgeteilt werden. Zum Beispiel wenn der Ehepartner eine neue Stelle antritt oder die Geburt eines im Ausland lebenden Kindes.
Das Kreisschreiben 45 regelt neu die ausserordentlichen Zahlungen im Detail (zB. bei An- oder Austritt aus dem Betrieb) und erleichtert daher die Abrechnung für Arbeitgeber und Steuerämter.